Kein pauschales „erlaubt“ aus zwei Zahlen
2.000 Wp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung beschreiben die besondere EEG-Regelung. Sie bestätigen nicht automatisch, dass jede Anschlussart und jede Speicherkombination geeignet ist.
1. Die EEG-Sonderregelung einordnen
Die Bundesnetzagentur erläutert die Grenzen von insgesamt bis zu 2.000 W installierter Modulleistung und bis zu 800 VA Wechselrichterleistung für die besonderen Regeln zu Steckersolargeräten. Maßgeblich bleiben die vollständigen Bedingungen und die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Bundesnetzagentur: aktuelle Hinweise zu Solaranlagen
2. Anschlussart und Produktstandard prüfen
Die DKE-FAQ zur DIN VDE V 0126-95 unterscheidet beim Haushaltsstecker eine Modulleistung bis 960 Wp von einer speziellen Energiesteckvorrichtung mit bis zu 2.000 Wp, jeweils unter den weiteren Bedingungen der Norm. Diese Zahlen dürfen nicht mit einer allgemeinen Freigabe beliebiger Produkte verwechselt werden.
Die DKE stellt außerdem klar: Steckersolargeräte mit Speicher sind nicht Gegenstand dieser Produktnorm. Die Norm ist deshalb kein vollständiger Nachweis für dein Speichersystem.
DKE: FAQ und Anwendungsbereich lesen
3. Die konkrete Anlage prüfen
- Genaue Modellbezeichnungen, zugehörige Dokumentation und zulässige Kombinationen zusammentragen.
- Anschluss, Stromkreis, Befestigung und örtliche Bedingungen fachlich prüfen lassen, soweit erforderlich.
- Die aktuellen Registrierungsanforderungen für Anlage und Speicher prüfen.
- Eigentums-, Miet- und bauliche Bedingungen am konkreten Standort klären.
4. Mit dem tatsächlichen Endpreis rechnen
Der Nullsteuersatz für Photovoltaik hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab. „Unter 800 W“ ist keine allgemeine Mehrwertsteuerregel. Der Rechner zieht keine pauschale Steuerförderung ab; trage deinen tatsächlichen vollständigen Angebotspreis ein.
Bundesfinanzministerium: Fragen zum Nullsteuersatz
Was diese Seite leisten kann
Diese Zusammenfassung trennt die Prüfschritte und verlinkt die am 26. September 2026 gelesenen Quellen. Sie ersetzt keine aktuelle Beurteilung der einzelnen Anlage. Änderungen nach diesem Quellenstand sind hier nicht automatisch berücksichtigt.